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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Radio Nordseewelle GmbH & Co. KG  
nachstehend Sender genannt  
Stand: 01.01.2025  

1. Geltungsbereich, Abweichungen und Nebenabreden  

1.1. Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte und Leistungen des Senders. Sofern andere AGB nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind sie nicht Vertragsinhalt; vielmehr wird auch für die Zukunft ihrer Einbeziehung widersprochen. Die Ausführung von Leistungen durch den Sender bedeutet keine Anerkennung anderer AGB. Diese AGB gelten jedoch nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des BGB, sondern ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

1.2. Mündliche Nebenabreden, Vereinbarungen, Änderungen, Zusagen oder Garantien dürfen von Mitarbeitern und Vertretern des Senders nicht getätigt werden. Sie werden nur verbindlich, wenn sie schriftlich, per Telefax oder E-Mail vom Sender bestätigt werden.

1.3. Diese AGB gelten auch dann, wenn Leistungen des Senders über Drittanbieter (z. B. technische Dienstleister, Plattformen, Distributionspartner) erbracht oder verbreitet werden. Im Verhältnis zu solchen Drittanbietern gelten diese AGB entsprechend, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

2. Vertragsschluss  

2.1. Sämtliche Angebote des Senders sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben. Ein verbindliches Angebot erfolgt durch die Bestellung des Kunden (Werbeauftrag). Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn der Sender den Auftrag ausdrücklich in Textform (vgl. Ziffer 1.2 Satz 2) bestätigt. Eine solche Bestätigung kann ausschließlich durch den Sender selbst erfolgen; Erklärungen Dritter – insbesondere von Agenturen, Vermittlern oder Zahlungsdienstleistern – ersetzen die formwirksame Auftragsbestätigung des Senders nicht.

2.2. Ein Vertrag kommt erst mit der Bestätigung des Werbeauftrags zustande. Die Bestätigung bedarf der Form von Ziffer 1.2 Satz 2. Sie ist auch wirksam, wenn die Platzierung der Werbung noch nicht festgelegt wurde. Platzierungs- und Konkurrenzausschlusswünsche werden optimal berücksichtigt, können jedoch nur bei ausdrücklicher und formwirksamer (Ziffer 1.2 Satz 2) Bestätigung des Senders garantiert werden.

2.3. Für spätere Neben- und Änderungsabreden sowie Erweiterungen des Werbeauftrags gelten Ziffern 2.1 und 2.2 entsprechend. Auch solche Absprachen bedürfen der Bestätigung in der in Ziffer 1.2 Satz 2 vorgesehenen Form durch den Sender selbst.

2.4. Für fernmündlich, per Fax oder E-Mail übermittelte Werbeaufträge oder Änderungswünsche trägt der Kunde das Risiko von Übermittlungsfehlern. Mündlich oder telefonisch abgegebene Erklärungen sind nicht verbindlich, sofern sie nicht vom Sender schriftlich oder per E-Mail bestätigt wurden.

3. Sendeunterlagen  

3.1. Der Vertrag nach Ziffer 2.2 berechtigt den Kunden zur Inanspruchnahme von Sendezeiten und -plätzen durch Veröffentlichung geeigneter Werbematerialien, sofern deren Produktion durch den Sender nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Der Kunde ist für die rechtzeitige und kostenfreie Lieferung der Sendeunterlagen (Sendekopie, Einschaltplan mit Motivangabe, Textmanuskript, Tonträgerangabe) in technisch einwandfrei verwertbarer Form verantwortlich. Die Sendekopie (CD oder MP3-Files mit 256 kbs und 48 kHz mit folgenden Angaben: Länge des Spots in Sekunden, Kundenname, Produkt) ist dem Sender in einfacher Ausführung zur Verfügung zu stellen.  

3.2. Sendeunterlagen müssen spätestens drei Werktage vor dem ersten Ausstrahlungstermin (12:00 Uhr) beim Sender eingegangen sein. Wird diese Frist nicht gewahrt oder sind die Sendeunterlagen nicht einwandfrei verwendbar und kann deswegen die (Erst-) Ausstrahlung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen, so wird dies dem Kunden mitgeteilt. Von ihm ist gleichwohl die vereinbarte Vergütung geschuldet. Das Gleiche gilt für Werbesendungen/-spots, die falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte oder Sendekopien dem Sender falsch gekennzeichnet zugegangen sind.  

3.3. Der Kunde ist verpflichtet, dem Sender die für die GEMA-Abrechnung notwendigen Angaben, insbesondere über Produzent, Komponist/Textdichter, Titel, Länge der verwendeten Musik sowie Musik-/Text-Verlag zusammen mit dem Einschaltplan mitzuteilen. Er hat ausdrücklich zu erklären, ob bei der Herstellung des Werbematerials Industrietonträger jeglicher Art verwendet wurden. Wird eine diesbezügliche Erklärung nicht eingereicht, versichert damit der Kunde, dass Industrietonträger jeglicher Art und GEMA-pflichtige Musik nicht verwendet wurden. Der Kunde stellt den Sender von Forderungen Dritter sowie den Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung frei, die insoweit aus einer Rechtsverletzung hergeleitet werden.  

3.4. Der Kunde haftet für Inhalt und rechtliche Zulässigkeit seiner Sendeunterlagen. Er versichert, dass er sämtliche zur Verwertung erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte erworben hat, die auf den von ihm gelieferten Sendeunterlagen (insbesondere Industrietonträger) ruhen. Er gewährt dem Sender Nutzungsrechte an den überlassenen Sendeunterlagen in zeitlich und inhaltlich für die Durchführung des Werbeauftrages erforderlichem Umfang. Der Sender ist berechtigt, diese Rechte (insbesondere Sende-, Weiter-Sende-, Bearbeitungs- und Archivierungsrecht) an beauftragte Dritte zu übertragen. Nutzungsrechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Sendung und Weitersendung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Rundfunks einschließlich des Mobilfunks. Davon erfasst ist auch das Recht zur gleichzeitigen, unveränderten öffentlichen Zugänglichmachung in Online-Medien aller Art (z.B. Internet) in jeder Speicher- bzw. Datenübertragungstechnik. Der Sender ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu überprüfen. Der Kunde stellt den Sender von jeglicher Haftung sowie allen Ansprüchen Dritter frei, die in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden können.  

3.5. Der Sender behält sich vor, Sendeunterlagen wegen ihrer Herkunft, ihres Inhalts oder ihrer technischen Qualität nach einheitlichen sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, insbesondere wenn sie gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstoßen oder ihre Ausstrahlung für den Sender unzumutbar ist. Dies gilt auch für die Verwendung politischer, religiöser oder weltanschaulicher Aussagen in der Werbung, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstrahlung besteht. Die Ablehnung wird dem Kunden unverzüglich unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Eventuell aus dieser Ablehnung resultierende Ansprüche gegenüber dem Sender sind ausgeschlossen. Der Sender behält sich auch vor, Inhalte abzulehnen, die geeignet sind, das Ansehen des Senders zu schädigen oder in der Öffentlichkeit negativ darzustellen.

3.6. Die gelieferten Sendeunterlagen werden bis zu drei Monate nach der letzten Ausstrahlung der Werbesendungen/-spots beim Sender archiviert und danach vernichtet. Personenbezogene Daten in gelieferten Sendeunterlagen werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen verarbeitet und anschließend datenschutzkonform gelöscht oder anonymisiert.

4. Auftragsabwicklung  

4.1. Verträge werden innerhalb eines Kalenderjahres (Stichtag 31.12. des jeweiligen Jahres) abgewickelt. Als Vertragsjahr gilt das Kalenderjahr.  

4.2. Die Werbesendungen/-spots werden unter den gleichen technischen Bedingungen ausgestrahlt wie das Programm des Senders.  

4.3. Verbund- bzw. Kollektivwerbung bedarf der schriftlichen Einwilligung des Senders.  

4.4. Bestimmte Sendezeiten und -plätze und/oder Positionierungen (z. B. bestimmte Werbeblocks und/oder bestimmte Positionen innerhalb eines Werbeblocks) sind nicht Vertragsinhalt. Entsprechende Angaben sind unverbindliche Planungsvorgaben, um deren Einhaltung der Sender sich bemüht. Eine Gewähr für die Sendung in bestimmten Werbeblöcken innerhalb einer Stunde oder in bestimmter Reihenfolge kann ohne gesonderte Vereinbarung nicht gegeben werden. 

4.5. Vertragsinhalt bei Spotwerbung ist stets die vertraglich vereinbarte Gesamtsekundenzahl. Weicht die tatsächliche Länge des gelieferten oder ausgestrahlten Werbespots von der vereinbarten Länge ab, gilt die tatsächliche Dauer als Grundlage für die Berechnung der Vergütung oder Sendehäufigkeit. Die Abrechnung erfolgt auf Basis des vom Sender anlässlich der Ausstrahlung ermittelten Sekundenwertes, auch dann, wenn die Überlänge nicht ausdrücklich beauftragt wurde. Die Mindestspotlänge beträgt fünf Sekunden. Bei Spots mit mehreren Einzelmotiven (z. B. Tandems oder Tridems) richtet sich der Spotlängenbonus für alle Bestandteile nach dem längsten Spotteil. Eine nachträgliche Kürzung oder Anpassung des Spotmaterials berührt nicht die Vergütungsgrundlage, sofern keine neue, abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

4.6. Rollierende Spotwerbung: Wird eine rollierende Schaltung vereinbart, bestimmt der Sender die Sendezeiten und -plätze im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen in freiem Ermessen. Die Sendezeiten und -plätze teilt der Sender für die Erstausstrahlung per E-Mail, nachfolgend kalendertäglich auf Anfrage mit. 

4.7. Sponsoring: Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, entscheidet der Sender über Gestaltung und Häufigkeit von Sponsorhinweisen nach billigem Ermessen. Verschiebung oder Ausfall der Sendung führen zu entsprechender Verschiebung oder Ausfall des Sponsorhinweises. Für kalendermäßig bestimmtes Sponsoring wird keine bestimmte Anzahl der Sendungen und Sponsorhinweise vereinbart. Der Sender behält sich jederzeit (auch unterjährig) das Recht vor, Sponsoringhinweise nach Ankündigung zu streichen. 

4.8. Live-Sendungen: Bei unverschuldeten technischen Problemen, z. B. wenn Drittunternehmen die rechtzeitig beauftragte Datenverbindung nicht schalten, darf der Sender einen Live-Mitschnitt fertigen und mit zeitlichem Versatz unverzüglich nachträglich als Ersatzleistung ausstrahlen. Schadenersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen.  

4.9. Unterbleibt die Ausstrahlung einer/s Werbesendung/-spots aus programmtechnischen oder rechtlichen Gründen, aufgrund technischer Störungen oder höherer Gewalt, verbreitet der Sender die ausgefallene Werbung an gleichwertigen Ersatzterminen. Das gilt auch, wenn Schauspieler oder andere Personen, die durch den Rundfunk bekannt sind, in Werbespots mitwirken, am gleichen Tag im Hörfunkprogramm des Senders auftreten und der Sender deswegen eine Ausstrahlung unterlässt. Können dem Kunden keine gleichwertigen Ersatztermine gewährt werden, wird die gezahlte Vergütung rückerstattet. Bei einem teilweisen Ausfall eines oder mehrerer Sender wird das Entgelt anteilig berechnet bzw. anteilig gutgeschrieben, sofern mehr als zehn von hundert der Gesamtreichweite nicht erreicht werden. Der Kunde kann darüberhinausgehende Ansprüche nicht geltend machen.  

4.10. Die Ausstrahlung gilt als vertragsgemäß genehmigt, wenn erkennbare Mängel nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach der jeweiligen Ausstrahlung, in der Form von Ziffer 1.2 Satz 2 gerügt werden. Unterbleibt die fristgerechte Rüge, gelten die Leistungen als ordnungsgemäß erbracht. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge hat der Kunde dem Sender die Möglichkeit zur Nachbesserung bzw. Nachholung einzuräumen, soweit dies zumutbar ist. Die Nachholung erfolgt durch eine erneute Ausstrahlung zu vergleichbaren Sendezeiten und -plätzen innerhalb eines angemessenen Zeitraums. Gelingt auch eine zweite Ausstrahlung nicht mangelfrei, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

4.11. Eine Verlegung von Sendeterminen auf Wunsch des Kunden bedarf der Zustimmung des Senders. Ziffer 1.2 Satz 2 gilt entsprechend.  

4.12. Eine Sendebestätigung wird nur auf gesonderte Anforderung des Kunden erstellt.  

4.13. Stornierungen durch den Kunden bedürfen der Textform gemäß Ziffer 1.2 Satz 2. Erfolgt die Stornierung weniger als zwei Wochen vor dem ersten geplanten Ausstrahlungstermin, ist der Sender berechtigt, eine pauschale Stornogebühr in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung zu berechnen. Bei Stornierungen weniger als drei Werktage vor der ersten Ausstrahlung ist die volle Vergütung fällig, sofern keine anderweitige Verwendung der gebuchten Werbezeiten möglich ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

5. Werbung im Internet  

5.1. Werbung im Internet kann aus einem oder mehreren der folgenden Elemente bestehen: Bild, Text, Tonfolgen und/oder Bewegbildern (u. a. Banner) sensitive Fläche, die bei Anklicken die Verbindung zu einer Online-Adresse herstellt (z. B. Link). Werbung ist vom Kunden entsprechend den jeweils geltenden rechtlichen Regelungen als solche zu kennzeichnen.  

5.2. Pop-up-Werbung muss ausdrücklich oder gesondert vereinbart werden. Die nicht vereinbarte Schaltung berechtigt den Sender zur Geltendmachung einer zusätzlichen Vergütung in Höhe des ursprünglich vereinbarten Werbepreises.  

5.3. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, besteht kein Anspruch auf bestimmte Positionierung der Werbung (Haupt- oder Unterseite, Rubrik, räumliche Anordnung etc.). Der Sender ist bei der inhaltlichen Gestaltung des Umfeldes grundsätzlich frei.  

5.4. Der Sender gewährleistet im Rahmen des üblichen technischen Standards die Veröffentlichung und Abrufbarkeit der Internetwerbung. Er haftet jedoch nicht für unvorhersehbare oder von ihm nicht zu vertretende technische Störungen, wie etwa Leitungsunterbrechungen, Serverausfälle, Netzwerküberlastungen, die unzureichende Darstellung der Webseite durch veraltete oder ungeeignete Endgeräte (z. B. Browser oder Betriebssysteme), oder für temporär unvollständige bzw. veraltete Inhalte infolge von Zwischenspeicherung auf externen Servern (z. B. Proxyservern). Eine vorübergehende Nichterreichbarkeit der Werbung in bis zu 5 % der gebuchten Gesamtzeit innerhalb des vereinbarten Ausspielungszeitraums gilt nicht als Mangel. Ansprüche wegen Nichterfüllung oder Minderleistung bestehen in diesem Fall nicht.

5.5. Am Werbematerial räumt der Kunde in dem zur Erfüllung des Werbeauftrags notwendigen Umfang sämtliche Rechte für die öffentliche Zugänglichmachung mittels aller bekannten technischen Verfahren/aller bekannten Formen des Internets ein. Ziffern 3.2. bis 3.6. gelten entsprechend.  

5.6. Der Kunde garantiert, dass Werbung, deren Veröffentlichung und/oder die über die Werbung direkt erreichbaren Daten oder Websites nicht gegen Gesetze oder Rechte Dritter verstoßen und/oder allgemein anstößig sind (rassistische, gewaltverherrlichende, beleidigende Inhalte etc.). Ebenso garantiert der Kunde, dass durch das Werbematerial und die über die Werbung direkt erreichbaren Daten oder Websites das Computersystem des Benutzers nicht beschädigt, zum Absturz gebracht oder schädliche und/oder unerwünschte Software (Viren, Würmer, Spyware etc.) ohne ausdrückliche Einwilligung eines Internetnutzers installiert und/oder ausgeführt werden. Sollte dies gleichwohl der Fall sein, stellt der Kunde den Sender von allen entstehenden Schäden und Kosten frei.

5.7. Die Anzahl der tatsächlich erreichten Seitenaufrufe oder Ad-Impressions kann vom geplanten Wert abweichen. Auch bei entsprechender Vereinbarung kann keine Garantie für eine bestimmte Mindestreichweite übernommen werden. Der Sender wird sich jedoch bemühen, die vereinbarte Reichweite im Rahmen der technischen und redaktionellen Möglichkeiten bestmöglich zu erreichen.

6. Produktion  

Für Spot-, Jingle-, sowie Beitrags- und Trailer-Produktionen jeglicher Art (Produktion) gelten zusätzlich folgende Bedingungen:  

6.1. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, entscheidet der Sender, welche Sprecher eingesetzt werden und behält sich deren Austausch jederzeit vor.  

6.2. Erfolgen keine vorherigen Vereinbarungen, setzt der Sender den Umfang der Arbeiten unter Berücksichtigung der Mitteilungen und Wünsche des Kunden nach billigem Ermessen fest (§ 315 BGB). Die Erklärung des Umfangs erfolgt formlos, in der Regel durch Übersendung der Produktion; der Kunde kann gegen gesonderte Vergütung die Mitteilung in Form eines schriftlichen Konzeptes fordern. Der Kunde hat unverzüglich schriftlich zu widersprechen, falls er Einwände hat.  

6.3. Änderungswünsche nach Produktionsbeginn (z. B. inhaltliche Änderungen, andere Sprecher, andere klangliche Untermalung) werden nur gegen Erstattung der zusätzlichen Kosten ausgeführt, soweit nicht Mangelbeseitigung vorliegt. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass mit der Produktion in der Regel unverzüglich begonnen wird. Selbst am selben Tag übermittelte Änderungswünsche können daher nachträgliche Änderungen im Sinne vorgenannter Regelung sein.  

6.4. Der Kunde ist zur Unterstützung des Senders bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen verpflichtet. Er stellt insbesondere Informationen und Datenmaterial rechtzeitig zur Verfügung. Mitwirkungshandlungen nimmt er auf seine Kosten vor.  

6.5. Dem Kunden wird die Produktion nach Fertigstellung mit der Aufforderung zur Abnahme übersandt. Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Übersendung in der Form von Ziffer 1.2 Satz 2 erfolgen, anderenfalls gilt die Produktion als mangelfrei abgenommen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.  

6.6. Soweit nicht anders vereinbart, werden dem Kunden ausschließlich folgende Nutzungsrechte eingeräumt; sämtliche weiteren Rechte verbleiben beim Sender:  
- Recht zur Sendung und Weitersendung in vom Sender produzierten Programmen  
- Recht zur öffentlichen Wiedergabe in den Geschäftsräumen des Kunden (nicht: auf Messen, Übersendung an Geschäftspartner oder Dritte, Einstellung ins Internet)  
Weitere Rechtseinräumungen – insbesondere das Recht zur Bearbeitung und das Nutzungsrecht in anderen Rundfunkprogrammen und Medien – bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Hierfür können angemessene Gebühren, die sich an den Gebühren namhafter Anbieter für deutschlandweit verbreitete Produktionen orientieren, verlangt werden.  

6.7. Die Produktion und die zugehörigen Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Senders. Sämtliche Rechtseinräumungen erfolgen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung geschuldeter Vergütung und Gebühren. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dem Kunden die Nutzung erbrachter Leistungen nur widerruflich gestattet. Bei Verzug ist der Sender zum Widerruf dieser Gestattung berechtigt.  

7. Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen  

7.1. Maßgeblich ist ausschließlich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige, vom Sender offiziell veröffentlichte Preisliste, vorbehaltlich abweichender Regelungen gemäß § 7.3. Feiertage werden wie Sonntag berechnet. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, beinhalten diese Preise nur die Ausstrahlung von Werbung. Produktionskosten oder sonstige Kosten für die Herstellung der Werbung sind Zusatzkosten, die vom Kunden zu tragen sind und bei nachträglicher Übernahme der Produktion durch den Sender gesondert in Rechnung gestellt werden. Gegebenenfalls anfallende urheber- bzw. leistungsschutzrechtliche Vergütungen an Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA) sowie Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe sind in Preisen nicht enthalten und werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Andere Preislisten – insbesondere solche, die von Agenturen oder Dritten erstellt wurden oder den Anschein erwecken, vom Sender zu stammen – sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und in Textform vom Sender bestätigt wurden.

7.2.1. Nachlässe und Rabatte werden nur gewährt, wenn dies verbindlich vereinbart wurde oder sich aus der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen und vom Sender offiziell veröffentlichten Preisliste ergibt. Andere Preislisten – insbesondere solche, die von Dritten erstellt oder übermittelt wurden oder nicht ausdrücklich in Textform vom Sender bestätigt wurden – gelten nicht als Vertragsgrundlage. Die Berechnung erfolgt bezogen auf das vereinbarte Auftragsvolumen im Kalenderjahr, höchstens jedoch nach dessen Beendigung rückwirkend nach der tatsächlich abgenommenen Sendezeit auf Grundlage der gültigen Preisliste. Spätestens am Ende eines Kalenderjahres werden gewährte Nachlässe laut effektiv erreichter Rabattstaffel überprüft und nachvergütet bzw. nachberechnet. Bei teilweiser Stornierung oder Nichtabnahme gebuchter Leistungen entfällt der Anspruch auf gewährte Rabatte rückwirkend anteilig.

7.2.2. Rabattierungen oder Gratisschaltungen, die von Agenturen oder anderen Dritten vereinbart, aber nicht ausdrücklich und in Textform gemäß Ziffer 1.2 Satz 2 vom Sender bestätigt wurden, entfalten keine Rechtswirkung gegenüber dem Sender. Eine stillschweigende Ausstrahlung stellt keine Anerkennung solcher Vergünstigungen dar. Der Sender ist berechtigt, entsprechende Vergütungsansprüche auch nachträglich geltend zu machen, selbst wenn die unberechtigte Rabattierung oder Schaltung erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird. Der Sender behält sich zudem vor, nicht bestätigte Rabatt- oder Gratisschaltungen jederzeit und ohne gesonderte Mitteilung an den Kunden oder die vermittelnde Agentur zu streichen.

7.2.3. Sofern eine Agentur oder ein sonstiger Vermittler zwischen dem Sender und dem Kunden eingeschaltet ist, ist die Erhebung einer Agenturvergütung (AE) durch den Vermittler verpflichtender Vertragsbestandteil. Die in der jeweils gültigen Preisliste des Senders genannten Preise verstehen sich stets ohne AE. Der Vermittler ist verpflichtet, die AE auf den Senderpreis aufzuschlagen und dem Kunden gegenüber offen und eindeutig auszuweisen. AE-befreite Buchungen sind ausschließlich für Kunden möglich, die direkt mit dem Sender ohne Einschaltung einer Agentur verhandeln und buchen. Sobald auf Kundenseite oder auf Seiten des Senders eine Agentur oder ein sonstiger Vermittler eingeschaltet ist, ist die AE zwingend zu erheben und auszuweisen. Sind auf beiden Seiten Vermittler tätig – etwa eine Agentur des Senders sowie eine Agentur auf Kundenseite – sind jeweils beide AE auf die gültige Preisliste des Senders aufzuschlagen und im Auftrag gesondert auszuweisen. Erfolgt im Auftrag gegenüber dem Sender keine Ausweisung der AE, obwohl eine Vermittlung vorliegt, ist der Sender nicht zur Zahlung einer AE an den Vermittler verpflichtet.

7.2.4. Eine nachträgliche Einbehaltung oder Verrechnung der AE durch den Vermittler ist unzulässig, sofern der Gesamtpreis gegenüber dem Kunden nicht entsprechend erhöht wurde. Der Sender übernimmt keine Verantwortung dafür, wenn eine AE vom Vermittler nicht oder nicht korrekt ausgewiesen oder aufgeschlagen wurde. Dies führt insbesondere nicht zu einer Nachzahlungspflicht des Kunden. Ein etwaiger Differenz- oder Schadenersatzanspruch liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Vermittlers. Wurde dem Vermittler eine AE vom Sender gezahlt, ohne dass diese ordnungsgemäß gegenüber dem Kunden ausgewiesen und erhoben wurde, ist der Sender berechtigt, die gezahlte AE vollständig zurückzufordern. Gleiches gilt, wenn der Sender zu einem späteren Zeitpunkt feststellt, dass eine Agentur oder ein sonstiger Vermittler gegenüber dem Kunden nachträglich AE in Rechnung stellt, ohne dass im zugrundeliegenden Auftrag ein entsprechender AE-Aufschlag ausgewiesen wurde. In einem solchen Fall haftet der Vermittler vollumfänglich für etwaige Rückforderungen, Differenzen oder daraus resultierende Ansprüche. Es gilt ausschließlich die jeweils gültige, vom Sender offiziell veröffentlichte Preisliste. Preislisten oder Preisübersichten von Agenturen oder Vermittlern, die den Eindruck erwecken, vom Sender zu stammen, sind ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Senders rechtlich unbeachtlich. Der Sender ist auch nachträglich zur Rückforderung von AE berechtigt, wenn sich herausstellt, dass diese schuldhaft zu Unrecht durch den Vermittler veranlasst, falsch abgerechnet oder verschwiegen wurden. Eine Geltendmachung kann auch erfolgen, wenn der Fehler oder die Pflichtverletzung erst Jahre später erkannt wird. Die Verjährungsfrist für solche Rückforderungsansprüche beträgt abweichend von § 195 BGB fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Sender positive Kenntnis vom Anspruch und den anspruchsbegründenden Umständen erlangt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

7.2.5. Der Sender haftet nicht für durch Agenturen oder sonstige Vermittler fehlerhaft übermittelte oder eigenmächtig abgeschlossene Werbeaufträge, Rabattierungen oder Konditionenvereinbarungen. Die Verantwortung für die Vollmacht, Richtigkeit und Rechtswirksamkeit solcher Vermittlungsaufträge liegt ausschließlich bei dem vermittelnden Dritten. Eine Haftung des Senders gegenüber dem Kunden oder dem Vermittler ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

7.3.1. Soweit nicht ausdrücklich ausgeschlossen, ist der Sender bei unbefristeten oder länger als drei Monaten laufenden Verträgen berechtigt, die Preise für Werbeleistungen einseitig anzupassen. Preisänderungen können frühestens zwei Monate nach Vertragsschluss erfolgen. Der Sender behält sich vor, Preisanpassungen regelmäßig – insbesondere quartalsweise – vorzunehmen, sofern hierfür betriebswirtschaftliche Gründe, Kostenentwicklungen oder Marktveränderungen vorliegen. Eine Preisänderung wird einen Monat nach Zugang einer entsprechenden Mitteilung an den Kunden wirksam.

7.3.2. Der Kunde hat im Falle einer Preisänderung gemäß Ziffer 7.3.1 das Recht, den betroffenen Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisänderung außerordentlich zu kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht muss binnen 10 Tagen nach Zugang der Preisänderungsmitteilung gegenüber dem Sender erklärt werden. Die Erklärung bedarf der Textform gemäß Ziffer 1.2 Satz 2.

7.3.3. Widerspricht der Kunde einer Preisänderung gemäß Ziffer 7.3.1 oder wird die wirtschaftliche Durchführung des Vertrages für den Sender unzumutbar – insbesondere infolge erheblicher Kostensteigerungen, Programmänderungen, technischer oder marktbedingter Einschränkungen – ist der Sender berechtigt, den Vertrag außerordentlich mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende zu kündigen. Bereits gezahlte, aber noch nicht erbrachte Leistungen werden anteilig erstattet.

7.3.4. Unabhängig von den Ziffern 7.3.1 bis 7.3.3 ist der Sender berechtigt, jeden Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende ordentlich zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform gemäß Ziffer 1.2 Satz 2. Eine Rückvergütung bereits erbrachter Leistungen erfolgt nicht. Noch nicht erbrachte Leistungen werden anteilig gutgeschrieben.

7.4. Soweit nicht anders vereinbart, werden Leistungen des Senders nach ihrer Erbringung abgerechnet. Die Rechnungsstellung kann durch den Sender selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte erfolgen, insbesondere durch Vermittlungsagenturen oder die ZGO Zeitungsgruppe Ostfriesland GmbH, Leer. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung an den jeweiligen Rechnungsaussteller geleistet werden, sofern dieser vom Sender autorisiert wurde.

7.5. Das Vertragsverhältnis sowie alle rechtsverbindlichen Erklärungen (insbesondere Annahmen, Änderungen, Kündigungen, Freigaben etc.) erfolgen ausschließlich durch den Sender. Dritte sind nicht berechtigt, Willenserklärungen im Namen des Senders abzugeben oder entgegenzunehmen, es sei denn, sie wurden hierzu ausdrücklich und in Textform vom Sender bevollmächtigt.

7.6. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dieser zuvor ausdrücklich und in Textform durch den Sender selbst bestätigt wurde (vgl. Ziffer 1.2 Satz 2). Skontozusagen durch Dritte – insbesondere Agenturen, Vermittler oder Zahlungsdienstleister – entfalten keine Rechtswirkung gegenüber dem Sender. Skonti, die ohne eine solche Bestätigung in Anspruch genommen wurden, können vom Sender auch nachträglich zurückgefordert werden. Eine stillschweigende Hinnahme durch unterlassene Beanstandung gilt nicht als Genehmigung.

7.7. Bei Erstaufträgen sowie für neue Aufträge nach wiederholtem Zahlungsverzug kann der Sender Vorkasse verlangen. Das gilt insbesondere, wenn neue Vertragspartner nicht mit dem Werbeauftrag einen Handelsregisterauszug bzw. eine Gewerbeanmeldung vorlegen.

7.8. Bei Zahlungsverzug, Kenntniserlangung von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder berechtigten Zweifeln an seiner Zahlungsfähigkeit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ist der Sender berechtigt, die weitere Ausstrahlung von Werbespots zurückzustellen und nach Wahl des Senders von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Kunden entsteht. Kommt der Kunde dem nicht innerhalb angemessener Frist nach, darf der Sender vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz in Höhe des dem Sender entgangenen, üblicherweise zu erwartenden Gewinns verlangen, wenn die Werbezeiten nicht anderweitig gefüllt werden können.

7.9. Aufrechnung und Zurückbehaltung des Kunden ist nur aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zulässig.

7.10. Einwendungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Rechnung sind vom Kunden spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungseingang in der Form von Ziffer 1.2 Satz 2 geltend zu machen. Danach obliegt ihm der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Rechnung.

8. Werbung im Fremdinteresse, Werbeagenturen  

8.1. Werbeagenturen und Werbemittler schließen Verträge mit dem Sender in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Soweit sie nicht ausschließlich im eigenen Interesse tätig werden, sind sämtliche Werbetreibende namentlich genau zu bezeichnen. Der Sender ist in diesem Fall berechtigt, einen Nachweis der Beauftragung zu verlangen. Der Sender behält sich das Recht vor, Buchungsbestätigungen auch an den Werbetreibenden weiterzuleiten. Ungeachtet einer Abrechnung über Agenturen haftet der werbende Kunde gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Vergütung.

8.2. Werbeagenturen und Werbemittler erhalten bei Fakturierung direkt an sie einen Agenturrabatt in Höhe von bis zu 15 Prozent auf den vermittelten Auftrag (Brutto-Einschaltpreis ohne Umsatzsteuer abzüglich evtl. gewährter Rabatte), sofern sie ihren Auftraggeber werblich beraten und eine entsprechende Dienstleistung nachweisen können. Der Sender ist berechtigt, die Gewährung des Agenturrabattes von der Vorlage eines Handelsregisterauszugs oder einer Gewerbeanmeldung abhängig zu machen. Bei Kompensationsgeschäften bestehen grundsätzlich keine Ansprüche auf Agenturrabatt. Paketangebote und Sonderwerbeformen werden gesondert nach Absprache rabattiert.  

8.3. Werbeagenturen und Werbemittler treten zur Sicherung der Vergütungsansprüche des Senders mit Auftragserteilung die Zahlungsansprüche gegen den Werbetreibenden aus dem zugrundeliegenden Werbevertrag erfüllungshalber an den Sender ab. Diese Abtretung wird hiermit vom Sender angenommen (Sicherungsabtretung). Der Sender ist berechtigt, dies dem Werbetreibenden offenzulegen, wenn seine Forderung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit beglichen ist.  

8.4. Werbeagenturen und Werbemittler können die für einen Werbetreibenden gebuchten Sendetermine nicht auf einen anderen Werbetreibenden oder eine andere Agentur übertragen lassen.  

8.5. Verbundwerbung (Zusammenfassung von Werbung mehrerer Werbetreibender in einem Werbespot oder Trailer) bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Senders. Der Sender ist in diesem Fall zur Erhebung eines Verbundzuschlags berechtigt.  

9. Höhere Gewalt, Kündigung des Senders  

9.1. Kunde und Sender können (1) im Falle höherer Gewalt, der Sender zudem (2) aus dringenden, nicht vorhersehbaren programmlichen Gründen oder wegen einer erheblichen Beeinträchtigung seiner berechtigten Interessen geschlossene Verträge ganz oder zum Teil mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Sender ist verpflichtet, dem Kunden für die ausgefallene Sendezeit bereits gezahltes Entgelt zu erstatten. Entfällt infolge einer Kündigung nach (2) für den Kunden ein berechtigtes Interesse am gesamten Vertrag, werden bereits geleistete Zahlungen insgesamt erstattet. Jegliche weitergehenden Erfüllungs- und Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.  

9.2. Sollte die Möglichkeit einer regionalisierten Ausstrahlung aus technischen, wirtschaftlichen oder regulatorischen Gründen ganz oder teilweise entfallen, behält sich der Anbieter das Recht vor, entsprechende Werbeausstrahlungen ersatzlos einzustellen. In diesem Fall kann der Kunde den betroffenen Vertragsteil mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen. Bereits gezahlte Entgelte für noch nicht erbrachte, aber von der Einstellung betroffene Leistungen werden anteilig erstattet. Ebenso behält sich der Anbieter vor, vereinbarte oder übliche Platzierungen von Werbe- oder Sponsoringinhalten im Programm zu verschieben oder anzupassen, sofern dies aus programmlichen, technischen oder produktionellen Gründen erforderlich ist und dem Kunden zumutbar bleibt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Sendezeit oder eine bestimmte Programmumgebung besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung mit dem Anbieter. Entfällt durch die vorgenannten Änderungen das berechtigte Interesse des Kunden am Fortbestand des Vertrags, kann dieser den Vertrag außerordentlich kündigen. In diesem Fall werden bereits gezahlte Entgelte für die ab dem Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen vollständig erstattet. Leistungen, die bis dahin ordnungsgemäß erbracht wurden, bleiben von einer Erstattung ausgeschlossen. Abweichende Zusagen, Vereinbarungen oder Absprachen, die durch Agenturen, Vermittler oder sonstige Dritte gegenüber dem Kunden getroffen werden, haben keine Gültigkeit, sofern sie den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen oder ohne schriftliche Zustimmung des Anbieters erfolgen. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist ausschließlich die Vereinbarung mit dem Anbieter selbst. Dies gilt insbesondere bei Einstellung, Einschränkung oder Änderung von terrestrischer oder digitaler Übertragungstechnik (z. B. UKW, DAB+, IP-Streaming), soweit hiervon gebuchte Werbeumfelder betroffen sind.

10. Haftungsbeschränkung  

10.1. Der Sender haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt nicht bei Übernahme einer Garantie, der Verletzung wesentlicher Pflichten, auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf, sowie der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer Person. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten haftet der Sender nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Im Falle eines Verzuges des Senders oder einer von ihm verschuldeten Unmöglichkeit der Leistung ist der Kunde berechtigt, sich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zu lösen. Für Schadenersatzansprüche wegen Verzug oder Unmöglichkeit gelten die vorstehenden Haftungsregelungen entsprechend. Eine Haftung für Inhalte Dritter, insbesondere durch angelieferte Werbemittel, ist ausgeschlossen.

10.2. Die Haftung für Folgeschäden (z. B. entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare Schäden) ist ausgeschlossen, es sei denn dass hierdurch der Vertragszweck gefährdet würde.

10.3. Bei Verlust oder Beschädigung des dem Sender übergebenen Werbematerials beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz der Kosten für die Herstellung einer neuen Kopie.

10.4. Sämtliche Ansprüche gegen den Sender verjähren ein Jahr nach gesetzlichem Verjährungsbeginn, falls nicht gesetzlich eine kürzere Frist bestimmt ist.

10.5. Die vorgenannten Einschränkungen gelten auch zugunsten der Organe und Mitarbeiter des Senders sowie sonstiger vom Sender in die Vertragsabwicklung eingeschalteter Dritter.

11. Datenschutz, zugelassene Eigenverwendung  

11.1. Der Sender erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zur Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses sowie zur Pflege der laufenden Geschäftsbeziehung. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.

11.2. Der Sender ist berechtigt, zur Vertragserfüllung erforderliche Daten an Dritte weiterzugeben, soweit diese vom Sender zur Ausführung von Aufträgen eingeschaltet werden (z. B. technische Dienstleister, Buchhaltung, Zahlungsabwicklung durch die ZGO, Agenturen). Diese Dritten werden durch entsprechende Vereinbarungen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben verpflichtet.

11.3. Der Kunde ist verpflichtet, dem Sender nur solche Daten zu übermitteln, die zur Durchführung des Vertrags erforderlich sind und deren Nutzung durch den Sender rechtmäßig ist. Für Inhalte und rechtliche Zulässigkeit der übermittelten Daten ist allein der Kunde verantwortlich.

11.4. Der Sender trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der verarbeiteten Daten gemäß Art. 32 DSGVO sicherzustellen.

11.5. Der Kunde hat jederzeit das Recht auf Auskunft über die ihn betreffenden gespeicherten Daten sowie ggf. auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach Maßgabe der Art. 15 ff. DSGVO. Entsprechende Anfragen sind an die im Impressum genannte verantwortliche Stelle zu richten.

12. Gerichtsstand und Folgen teilweiser Unwirksamkeit  

12.1. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Zessionärs zuständige Gericht.  

12.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.  

12.3. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde.  

13. Anpassungen der AGB

13.1. Der Anbieter behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen, sofern dies aufgrund rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher Entwicklungen erforderlich ist. Änderungen werden dem Kunden mindestens 4 Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als angenommen. Auf das Widerspruchsrecht und die Frist wird der Anbieter den Kunden in der Änderungsmitteilung gesondert hinweisen.

13.2. Vermittler, Agenturen und sonstige Dritte, über die Werbeaufträge an den Sender vermittelt werden, verpflichten sich, alle relevanten vertraglichen Informationen, insbesondere Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unverzüglich und nachweislich an ihre Kunden weiterzugeben. Erfolgt eine solche Weiterleitung nicht, haftet der Vermittler gegenüber dem Sender für alle daraus entstehenden Nachteile, insbesondere den Verlust vertraglicher Rechte gegenüber dem Endkunden.