
Ablehnung von ehemaligem Staatssekretär nicht rechtens
Hannover (dpa/lni) – Die Bewerbung eines ehemaligen Staatssekretärs auf die Stelle des Präsidenten des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist zulässig. Das hat das Verwaltungsgericht Hannover mit einem Eilbeschluss entschieden, wie eine Sprecherin am Freitag mitteilte. Der Bewerber war Staatssekretär im niedersächsischen Justizministerium und wurde nach dem Regierungswechsel in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Er bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts – wie auch zwei weitere Personen.
Das niedersächsische Justizministerium teilte dem Bewerber jedoch mit, dass er am Auswahlverfahren nicht teilnehmen dürfe. Als Ruhestandsbeamter habe er keinen Anspruch auf eine Rückkehr in den aktiven Dienst. Außerdem sei bei politischen Beamten eine Arbeitsstelle in einem niedriger besoldeten Amt als dem zuletzt innegehabten nicht vorgesehen. Der Bewerber reichte daraufhin einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Hannover ein – mit Erfolg.
Das Ministerium habe die Rechtsprechung herangezogen, wonach Bewerber, die wegen einer Erkrankung dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt worden seien, ausgeschlossen werden. Das sei aber nicht auf politische Beamte übertragbar, deren Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auf einem Regierungswechsel beruhe, entschied das Verwaltungsgericht. Es gebe keinen Anlass, an der Dienstfähigkeit des Bewerbers zu zweifeln.
Auch die Tatsache, dass die Präsidentenbesoldung am niedersächsischen Oberverwaltungsgericht unterhalb derjenigen eines Staatssekretärs liege, rechtfertige keinen Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren, sagte die Sprecherin.